Nutzung von Bestandsdrohnen
Ab 01.01.2024 dürfen in der offenen Kategorie nur noch Drohnen mit einer C-Klassifizierung (z.B. C0 oder C1) in Verkehr gebracht werden. Lagerbestände bei Händlern, die für den Verkauf bestimmt sind, dürfen noch abverkauft werden.
Das Inverkehrbringen bedeutet in diesem Zusammenhang das erstmalige Bereitstellen eines einzelnen Produkts (UAS) auf dem EU-Markt, z.B. durch Import aus einem Drittland oder erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe innerhalb der EU.
Bestandsdrohnen, also Drohnen ohne C-Klassifizierung dürfen für den Betrieb in der offenen Kategorie ab dem 01. Januar 2024 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Bereits vor dem 01. Januar 2024 gekaufte Bestandsdrohnen dürfen jedoch weiter in der offenen Kategorie wie folgt betrieben werden:
- in der offenen Kategorie A1 für Bestandsdrohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse unter 250 g und
- in der offenen Kategorie A3 für Bestandsdrohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse unter 25 kg.
Bestandsdrohnen dürfen weiterhin in der speziellen Kategorie mit einer Betriebsgenehmigung betrieben werden.
Aktuell ist das Luftfahrt-Bundesamt für die Marktüberwachung C-klassifizierter Drohnen zuständig. Hinweise zu Drohnen, die als C-klassifizierte Drohnen in Verkehr gebracht werden, jedoch nicht deren Anforderungen erfüllen, können direkt per E-Mail an uas@lba.de gesendet werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf den Seiten des Luftfahrt-Bundesamtes.
Auslaufende Nutzung von Bestandsdrohnen in der offenen Kategorie A2
Die Regelungen für die Bestandsdrohnen unter 2 kg Startmasse sind nicht mehr gültig. Somit existieren zum 01.01.2024 die folgenden Fernpiloten-Nachweise („Drohnenführerscheine“):
- EU Kompetenznachweis A1/A3,
- EU Fernpiloten-Zeugnis A2 oder
- EU-Fernpiloten-Zeugnis für Standardszenarien
- Akkreditierungsnachweis für den Abschluss den Abschluss eines praktischen Trainings und Beurteilung nach STS-01 und/oder STS-02
- Kompetenznachweis in einem genehmigten Luftsportverband
(DMFV Kenntnisnachweis oder MFSD Schulungsnachweis)
Verpflichtende Nutzung der Fernidentifikation in der speziellen Kategorie
In der speziellen Kategorie muss das UAS mit einem eingeschalteten und aktualisierten Fernidentifikationssystem ausgerüstet sein. Dies gilt auch für die offene Kategorie beim Betrieb der Drohnenklasse C1, C2, C3, C5 oder C6. Drohnen ohne diese Funktion können nach Möglichkeit mit Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung nachgerüstet werden.
Auslauf des nationalen Standardszenarios DE.STS.FARM
Erklärungen zum nationalen Standardszenario (DE.STS.FARM) können nicht mehr abgegeben werden. Bereits vor dem 01. Januar 2024 abgegebene Erklärungen verlieren am 01. Januar 2026 Ihre Gültigkeit.
Nutzung der Standardszenarien (STS-01 und STS-02)
Ab 01.01.2024 können Betriebserklärungen in der speziellen Kategorie zu den europäischen Standardszenarien STS-01 und STS-02 beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) eingereicht werden. Dazu werden UAS der Klassen C5 bzw. C6 benötigt. Weitere Informationen zu den Betriebsbedingungen finden Sie auf den Seiten des LBA zu den Standardszenarien.